Die Gesundheitsprüfung: was gefragt wird, und warum Sie alles angeben sollten
Vor jedem Vertrag in der privaten Krankenversicherung steht die Gesundheitsprüfung. Sie entscheidet darüber, ob Sie den Tarif zum normalen Beitrag bekommen, ob ein Zuschlag fällig wird, ob eine Behandlung dauerhaft ausgeschlossen bleibt oder ob der Antrag abgelehnt wird. Viele Menschen gehen diesen Teil zu schnell durch. Er verdient mehr Aufmerksamkeit als der Beitragsvergleich, denn Fehler hier wirken noch Jahre später.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Gesundheitsfragen sind Teil der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach §§ 19–22 VVG. Sie müssen alles angeben, wonach in Textform gefragt wird.
- Falsche oder unvollständige Angaben können zu Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung oder Anfechtung führen — auch Jahre nach Abschluss.
- Die Fristen: Der Versicherer kann sich in der Regel fünf Jahre lang auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen, bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung zehn Jahre.
- Statt Ablehnung gibt es meist Zwischenlösungen: Risikozuschlag auf den Beitrag oder Leistungsausschluss für eine bestimmte Diagnose.
- Die anonyme Risikovoranfrage klärt Ihr Annahmeverhalten bei mehreren Versicherern, ohne dass Ihr Name in einer Datei landet.
- Wartezeiten sind etwas anderes als die Gesundheitsprüfung. § 197 VVG begrenzt vereinbarte Wartezeiten auf höchstens drei Monate, für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Psychotherapie und Entbindung auf höchstens acht Monate.
Warum es die Gesundheitsprüfung überhaupt gibt
Die private Krankenversicherung kalkuliert individuell. Ihr Beitrag hängt von Ihrem Eintrittsalter, dem gewählten Leistungsumfang und Ihrem Gesundheitszustand bei Vertragsschluss ab. Das Einkommen spielt keine Rolle. Damit diese Rechnung aufgeht, muss der Versicherer wissen, welches Risiko er übernimmt.
In der gesetzlichen Kasse ist das anders. Dort zahlen alle einen Prozentsatz ihres Einkommens, unabhängig davon, wie gesund sie sind. Der Unterschied zwischen beiden Systemen ist unter Privat oder gesetzlich ausführlicher beschrieben.
Diese Logik hat eine Kehrseite, die man offen benennen sollte: Wer krank ist, zahlt mehr oder bekommt weniger. Für Menschen mit einer chronischen Diagnose kann die private Versicherung deshalb der falsche Weg sein, auch wenn das Einkommen stimmt.
Was tatsächlich gefragt wird
Die Fragebögen unterscheiden sich zwischen den 33 privaten Vollversicherern in Formulierung und Zeitraum, nicht aber im Kern. Gefragt wird üblicherweise nach:
- ambulanten Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen der letzten drei Jahre
- stationären Aufenthalten und Operationen der letzten fünf bis zehn Jahre
- psychotherapeutischen Behandlungen, oft mit längerem Zeitraum
- Zahnbehandlungen, fehlenden Zähnen, Zahnersatz und laufender Kieferorthopädie
- dauerhaft eingenommenen Medikamenten
- bestehenden Beschwerden, auch wenn keine Diagnose gestellt wurde
- Körpergröße und Gewicht, teilweise Nikotinkonsum
- geplanten oder angeratenen Behandlungen
Entscheidend ist der genaue Wortlaut. Fragt ein Versicherer nach Behandlungen der letzten drei Jahre, müssen Sie nichts angeben, was fünf Jahre zurückliegt. Fragt ein anderer nach fünf Jahren, schon. Sie schulden Auskunft über das, wonach gefragt wird — nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Ein zweiter Punkt wird oft übersehen: Auch abgeschlossene, ausgeheilte Sachen gehören dazu. Der Bandscheibenvorfall vor zwei Jahren, der Ihnen heute keine Beschwerden mehr macht, ist eine Behandlung im Sinne der Frage. Ebenso das eine Gespräch beim Psychotherapeuten nach einer schwierigen Lebensphase. Ebenso die drei Physiotherapiesitzungen für die Schulter.
Die drei möglichen Antworten des Versicherers
Nach Prüfung Ihrer Angaben entscheidet der Versicherer. Es gibt mehr als Ja und Nein.
Annahme zum Normalbeitrag. Der Regelfall bei gesunden Antragstellern. Der Vertrag kommt zu den kalkulierten Bedingungen zustande.
Annahme mit Risikozuschlag. Der Versicherer nimmt Sie an, verlangt aber einen Aufschlag auf den Beitrag. Der Zuschlag wird prozentual oder als fester Betrag ausgewiesen und gilt in der Regel dauerhaft. Der Vorteil: Die betroffene Diagnose ist mitversichert. Der Nachteil: Sie zahlen dauerhaft mehr, und der Zuschlag steigt bei Beitragsanpassungen anteilig mit.
Annahme mit Leistungsausschluss. Der Versicherer nimmt Sie an, schließt aber eine bestimmte Erkrankung und ihre Folgen aus der Leistungspflicht aus. Sie zahlen den normalen Beitrag, tragen aber die Kosten für diesen Bereich selbst. Bei einer klar abgegrenzten, ausgeheilten Sache kann das vertretbar sein. Bei einer Diagnose mit unklarem Verlauf ist es riskant, weil auch Folgeerkrankungen erfasst sein können.
Dazu kommt die Ablehnung. Sie ist seltener, als viele befürchten, kommt aber vor — etwa bei schweren chronischen Erkrankungen, bestimmten psychischen Diagnosen oder deutlich erhöhtem Body-Mass-Index.
Welche Variante Ihnen angeboten wird, unterscheidet sich zwischen den Versicherern erheblich. Dieselbe Diagnose führt bei einem Anbieter zum Ausschluss, beim nächsten zu 15 % Zuschlag und beim dritten zur normalen Annahme. Genau deshalb lohnt sich der nächste Schritt.
Die anonyme Risikovoranfrage
Stellen Sie keinen Antrag, bevor Ihr Gesundheitszustand geklärt ist. Der Grund ist praktisch: Ablehnungen und erschwerte Annahmen werden im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft gespeichert. Andere Versicherer sehen diesen Eintrag. Eine Ablehnung macht die nächste Ablehnung wahrscheinlicher.
Die anonyme Risikovoranfrage vermeidet das. Ich erhebe Ihre Gesundheitsdaten vollständig, aber ohne Ihren Namen, und lege sie mehreren Versicherern zur unverbindlichen Einschätzung vor. Die Rückmeldungen zeigen, wer Sie zu welchen Bedingungen nehmen würde. Erst danach stellen wir dort einen Antrag, wo das Ergebnis am besten ist.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Voranfrage ist eine Einschätzung, keine verbindliche Zusage; die endgültige Entscheidung fällt im Antrag. Und sie funktioniert nur, wenn die zugrunde liegenden Angaben stimmen. Wer in der Voranfrage etwas weglässt, bekommt ein Ergebnis, das im Antrag nicht hält.
Bereiten Sie die Voranfrage gut vor. Fordern Sie Ihre Patientenakte bei Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten an. Sie haben nach § 630g BGB Anspruch darauf. Wenn Sie gesetzlich versichert sind, können Sie zusätzlich eine Auflistung der abgerechneten Leistungen bei Ihrer Kasse anfordern. Beides zusammen ergibt ein zuverlässiges Bild — zuverlässiger als Ihr Gedächtnis.
Was passiert, wenn Sie etwas verschweigen
Hier liegt der eigentliche Grund für diesen Artikel. Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in §§ 19–22 VVG geregelt und für viele überraschend hart.
Stellt der Versicherer fest, dass Sie eine gefahrerhebliche Tatsache nicht angegeben haben, stehen ihm je nach Verschulden verschiedene Rechte zu. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wirkt grundsätzlich rückwirkend: Der Versicherungsschutz entfällt, gezahlte Leistungen können zurückgefordert werden. Bei einfacher Fahrlässigkeit kann er den Vertrag kündigen oder rückwirkend anpassen, also den Zuschlag oder Ausschluss nachträglich einfügen, den er bei richtiger Angabe verlangt hätte.
Ein Sonderfall ist die arglistige Täuschung nach § 22 VVG. Wer bewusst falsche Angaben macht, um den Vertrag zu bekommen, muss mit der Anfechtung rechnen. Der Vertrag gilt dann von Anfang an als nicht geschlossen.
Die Fristen: Der Versicherer kann sich in der Regel fünf Jahre nach Vertragsschluss auf die Anzeigepflichtverletzung berufen. Bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre.
Der Zeitpunkt, an dem all das ans Licht kommt, ist fast immer der schlechteste. Es prüft niemand Ihre Angaben, solange Sie keine Rechnungen einreichen. Geprüft wird, wenn eine größere Leistung ansteht — die Operation, der stationäre Aufenthalt, die Anschlussbehandlung. Dann liegen die Arztberichte vor, und dann fällt auf, dass die Vorgeschichte im Antrag fehlte.
Ich formuliere es deutlich: Ein verschwiegener Befund verwandelt einen funktionierenden Versicherungsschutz in ein Risiko, das genau dann eintritt, wenn Sie ihn brauchen. Ein Zuschlag von 20 % ist unangenehm. Ein rückabgewickelter Vertrag im Krankenhaus ist etwas anderes.
Wartezeiten sind eine andere Sache
Diese beiden Themen werden oft vermischt. Die Gesundheitsprüfung fragt nach Ihrer Vergangenheit. Die Wartezeit betrifft den Beginn des Leistungsanspruchs nach Vertragsschluss.
Wartezeiten sind in der privaten Krankenversicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben. § 197 VVG begrenzt lediglich, was vereinbart werden darf: höchstens drei Monate allgemein und höchstens acht Monate für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Psychotherapie und Entbindung. Viele Tarife verzichten ganz darauf. Vorversicherungszeiten werden angerechnet, und bei Unfällen entfallen die Wartezeiten ohnehin.
Wichtig ist der Umkehrschluss: Eine abgelaufene Wartezeit heilt keine falsche Angabe. Wer eine Vorerkrankung verschwiegen hat, ist auch nach zwölf Monaten nicht auf der sicheren Seite.
Was bei Vorerkrankungen realistisch möglich ist
Nicht jede Diagnose ist ein Ausschlusskriterium. Aus der Praxis lässt sich grob sortieren, ohne dass daraus eine Zusage wird — jeder Versicherer entscheidet eigenständig.
Unproblematisch sind meist folgenlos ausgeheilte Sachen: eine Blinddarmoperation, ein Knochenbruch ohne Dauerfolgen, eine einmalige Infektion. Häufig zu Zuschlägen führen Bluthochdruck, behandelte Schilddrüsenerkrankungen, Allergien, leichtes Übergewicht oder Rückenbeschwerden ohne strukturellen Befund. Häufig zu Ausschlüssen führen abgegrenzte orthopädische Befunde, Hauterkrankungen und kieferorthopädischer Behandlungsbedarf. Schwierig bis aussichtslos sind schwere chronische Erkrankungen, laufende psychotherapeutische Behandlung und deutlich erhöhter Body-Mass-Index.
Wenn die Voranfrage ergibt, dass Sie nur mit erheblichen Einschränkungen aufgenommen würden, ist das ein sachliches Argument gegen den Wechsel. Ich sage das in der Beratung auch dann, wenn es gegen den Abschluss spricht. In der gesetzlichen Kasse zählt Ihr Gesundheitszustand nicht; wie sich der Beitrag dort berechnet, steht unter Wie Ihr Beitrag zur gesetzlichen Kasse zustande kommt.
Was Sie als Nächstes tun können
- Fordern Sie Ihre Patientenakten bei allen behandelnden Ärztinnen und Ärzten der letzten fünf Jahre an, dazu bei gesetzlicher Versicherung die Leistungsauskunft Ihrer Kasse.
- Schreiben Sie eine vollständige Liste aller Behandlungen, Diagnosen und Medikamente auf, auch der scheinbar belanglosen.
- Lassen Sie eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern stellen, bevor irgendein Antrag unterschrieben wird.
- Bewahren Sie eine Kopie des ausgefüllten Antrags mit allen Anlagen auf. Sie ist Ihr Nachweis dafür, was Sie angegeben haben.
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