Ratgeber

Privat oder gesetzlich? Die Entscheidung, die man nur einmal trifft

Die Wahl zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung ist in Deutschland faktisch eine Einbahnstraße. Wer einmal privat versichert ist, kommt in vielen Lebenslagen nicht mehr zurück in die gesetzliche Kasse. Deshalb hängt die Entscheidung weniger am heutigen Beitrag als an der Frage, wie Ihr Leben in zwanzig oder dreißig Jahren aussieht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Angestellte dürfen erst wählen, wenn ihr regelmäßiges Bruttoeinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt: 77.400 € im Jahr, 6.450 € im Monat (2026).
  • Der GKV-Beitrag richtet sich nach dem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Darüber steigt er nicht mehr.
  • Der PKV-Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsumfang. Das Einkommen spielt keine Rolle.
  • In der gesetzlichen Kasse sind Ehepartner ohne eigenes Einkommen und Kinder beitragsfrei mitversichert. In der PKV zahlt jede Person einen eigenen Beitrag.
  • Die Rückkehr in die GKV ist ab dem 55. Lebensjahr weitgehend versperrt (§ 6 Abs. 3a SGB V).
  • Es gibt 93 gesetzliche Krankenkassen (Stand 1.1.2026) und 33 private Vollversicherer.

Wer überhaupt wählen darf

Nicht jeder darf sich privat versichern. Für Angestellte gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie liegt 2026 bei 77.400 € im Jahr oder 6.450 € im Monat. Erst wenn Ihr regelmäßiges Jahresbruttoentgelt diese Grenze übersteigt, endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse und Sie dürfen wechseln.

Wichtig ist der Zeitpunkt. Steigt Ihr Gehalt bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber über die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst zum Ablauf des Kalenderjahres (§ 6 Abs. 4 SGB V). Sie können also nicht mitten im Jahr wechseln. Treten Sie dagegen eine neue Stelle an, deren Gehalt von Beginn an über der Grenze liegt, sind Sie sofort versicherungsfrei.

Selbstständige und Freiberufler dürfen unabhängig vom Einkommen wählen. Für sie gilt keine Entgeltgrenze. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die über die Beihilfe ohnehin einen anderen Weg gehen. Ärztinnen und Ärzte in Anstellung unterliegen der normalen Entgeltgrenze, sind aber in der Altersvorsorge über das Versorgungswerk organisiert — dazu mehr unter Ärzte und Versorgungswerk.

Wer mit einer Blauen Karte EU nach Deutschland kommt, erfüllt die Gehaltsgrenze der Blauen Karte nicht automatisch auch für die private Krankenversicherung. Die Blaue Karte verlangt 2026 mindestens 50.700 € in Regelberufen und 45.934,20 € in Engpassberufen und für Berufseinsteiger. Beide Werte liegen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 €. Das wird häufig verwechselt und ist unter Blaue Karte EU und Krankenversicherung ausführlicher beschrieben.

Zwei Systeme, zwei Logiken

Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich über einen Prozentsatz Ihres Einkommens. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %, der ermäßigte Satz ohne Anspruch auf Krankengeld 14,0 %. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag als amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt 2026 bei 2,9 %; die tatsächlich erhobenen Sätze der einzelnen Kassen liegen oft darüber und reichen real etwa von 2,2 % bis 4,4 %. Alles, was Sie über 5.812,50 € im Monat verdienen, bleibt beitragsfrei.

Die private Krankenversicherung rechnet anders. Ihr Beitrag ergibt sich aus dem Alter beim Eintritt, dem Gesundheitszustand bei Vertragsschluss und dem Leistungsumfang, den Sie vereinbaren. Ein Teil des Beitrags fließt in die Alterungsrückstellung, ein kalkulatorisches Polster, das den Beitragsanstieg im Alter dämpfen soll. Ob Sie 6.500 € oder 25.000 € im Monat verdienen, ändert am Beitrag nichts.

Auch der Leistungsumfang folgt zwei unterschiedlichen Logiken. In der gesetzlichen Kasse steht der Katalog im Gesetz und kann durch den Gesetzgeber verändert werden — erweitert wie gekürzt. In der privaten Versicherung ist der Leistungsumfang Vertragsinhalt und damit für die Laufzeit festgeschrieben. Das ist der eigentliche strukturelle Vorteil der PKV: Was einmal vereinbart ist, bleibt vereinbart. Der Preis dafür ist, dass Sie sich beim Abschluss auf einen Umfang festlegen, den Sie später nur mit erneuter Gesundheitsprüfung erweitern können.

Zwei technische Punkte, die häufig falsch dargestellt werden. Wartezeiten in der privaten Versicherung sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. § 197 VVG begrenzt lediglich, was vereinbart werden darf: höchstens drei Monate allgemein und höchstens acht Monate für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Psychotherapie und Entbindung. Viele Tarife verzichten darauf, Vorversicherungszeiten werden angerechnet, und bei Unfällen entfallen sie ohnehin. Und die private Versicherung endet nicht mit dem Verlust des Arbeitsplatzes; sie läuft weiter, ebenso wie die Beitragspflicht.

Daraus folgt eine Regel, die man nicht oft genug sagen kann: Die PKV ist selten dauerhaft billiger. Sie ist zu Beginn oft günstiger, weil junge und gesunde Menschen niedrig eingestuft werden. Über die gesamte Vertragslaufzeit gerechnet ist der Preisvorteil keineswegs sicher. Was sie zuverlässig bietet, ist ein vertraglich zugesagter Leistungsumfang, der nicht durch Gesetzesänderungen gekürzt werden kann.

Was der Beitrag heute sagt — und was nicht

Eine Beispielrechnung, um die Größenordnungen zu zeigen. Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel, kein Angebot.

Angenommen, Sie sind angestellt und verdienen 7.500 € brutto im Monat. Für die gesetzliche Kasse ist nur der Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € maßgeblich.

PositionGesamtbeitragIhr Anteil
Krankenversicherung (14,6 % + 2,9 %)1.017,19 €508,59 €
Pflegeversicherung mit Kind (3,6 %)209,25 €104,63 €
Summe mit Kind1.226,44 €613,22 €
Pflegeversicherung kinderlos (4,2 %)244,13 €139,50 €
Summe kinderlos1.261,32 €648,09 €

Der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten greift ab dem Ablauf des Monats, in dem Sie 23 Jahre alt werden, und wird allein von Ihnen getragen. Ab dem zweiten Kind sinkt der Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozentpunkte, bis zum fünften Kind, jeweils bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. In Sachsen gilt eine Sonderregel: Der Arbeitgeber trägt 1,3 %, Sie tragen 2,3 %.

In der privaten Krankenversicherung zahlt Ihr Arbeitgeber ebenfalls die Hälfte, allerdings höchstens 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die private Pflegepflichtversicherung, zusammen also höchstens 613,22 € (§ 257 Abs. 2 SGB V). Zusätzlich ist der Zuschuss auf die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags gedeckelt. Kostet Ihr Tarif 700 €, zahlt der Arbeitgeber 350 €, nicht 508,59 €.

Wie der gesetzliche Beitrag im Detail zustande kommt, steht in Wie Ihr Beitrag zur gesetzlichen Kasse zustande kommt.

Die Familie ist der häufigste blinde Fleck

In der gesetzlichen Kasse sind Ehepartner ohne nennenswertes eigenes Einkommen und Kinder beitragsfrei mitversichert. Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt 2026 bei 565 € im Monat, bei einem Minijob bei 603 €.

In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Familienversicherung. Jede Person braucht einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag. Und § 10 Abs. 3 SGB V enthält eine Regel, die in der Beratung regelmäßig für Überraschung sorgt: Ist ein Elternteil privat versichert und zugleich der Hauptverdiener, sind die Kinder nicht in der gesetzlichen Kasse des anderen Elternteils familienversichert. Sie müssen dann privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden, in beiden Fällen gegen Beitrag.

Für eine junge Ärztin ohne Kinder ist das eine theoretische Frage. Für ein Paar, das drei Kinder plant, ist es die entscheidende. Ich rechne diesen Fall in der Beratung immer beide Wege durch. Mehr dazu unter Familie und private Krankenversicherung.

Der Weg zurück ist eng

Die Rückkehr in die gesetzliche Kasse ist möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft. Als Angestellter kehren Sie zurück, wenn Ihr Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt. Als Selbstständiger müssen Sie die Selbstständigkeit aufgeben und eine versicherungspflichtige Anstellung antreten.

Ab dem 55. Lebensjahr endet dieser Weg weitgehend. § 6 Abs. 3a SGB V schließt die Versicherungspflicht aus, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und in dieser Zeit mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei oder selbstständig tätig waren. In der Praxis heißt das für die meisten: Wer mit 55 privat versichert ist, bleibt es.

Diese Einbahnstraße ist der eigentliche Grund, warum diese Entscheidung Zeit verdient. Der Beitragsvergleich im Jahr des Wechsels ist nur eine Momentaufnahme.

Wann die gesetzliche Kasse die bessere Wahl ist

Es gibt Konstellationen, in denen ich klar zur gesetzlichen Kasse rate, auch wenn die private Versicherung im Angebot günstiger aussieht:

  • Sie planen mehrere Kinder und Ihr Partner arbeitet nicht oder in Teilzeit. Die beitragsfreie Familienversicherung ist ein handfester finanzieller Vorteil.
  • Ihr Einkommen liegt nur knapp über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und schwankt. Fällt es unter die Grenze, werden Sie wieder versicherungspflichtig — ein Hin und Her, das niemandem nützt.
  • Sie haben Vorerkrankungen, die zu deutlichen Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen würden. Dazu mehr unter Die Gesundheitsprüfung.
  • Sie planen eine Rückkehr in Ihr Herkunftsland oder einen Wechsel ins EU-Ausland innerhalb weniger Jahre. Ein privater Vertrag, den Sie nach drei Jahren kündigen, hat wirtschaftlich kaum Sinn.
  • Sie sind selbstständig mit unsicherer Ertragslage. Der gesetzliche Mindestbeitrag auf Basis von 1.318,33 € im Monat ist in schlechten Jahren ein Schutz, den die PKV nicht kennt.

Umgekehrt spricht vieles für die private Versicherung, wenn Sie gut verdienen, gesund sind, keine oder wenige Kinder planen und dauerhaft in Deutschland bleiben. Dann bekommen Sie einen Leistungsumfang, den die gesetzliche Kasse nicht bietet, und zahlen dafür einen Beitrag, der über die Jahre planbarer ist als sein Ruf.

Was Sie als Nächstes tun können

  1. Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt wählen dürfen. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresbruttoentgelt inklusive fester Zulagen, gemessen an 77.400 €.
  2. Schreiben Sie Ihre Familienplanung für die nächsten zehn Jahre auf. Diese Angabe verändert das Rechenergebnis stärker als jeder Tarifvergleich.
  3. Lassen Sie sich beide Wege vollständig durchrechnen, mit Arbeitgeberzuschuss, Pflegeversicherung und den Beiträgen für Partner und Kinder — nicht nur den Beitrag für Sie allein.
  4. Klären Sie Ihren Gesundheitszustand, bevor Sie Anträge stellen. Eine anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern vermeidet Ablehnungen, die später in Auskunftsdateien auftauchen.
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