Erklärt

Selbstständig in Deutschland: die Nachzahlungsfalle der gesetzlichen Kasse

Wer sich in Deutschland selbstständig macht und freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleibt, bekommt zuerst einen angenehm niedrigen Beitrag. Ein oder zwei Jahre später kommt ein Brief mit einer Nachforderung, die vierstellig sein kann. Das ist kein Fehler der Kasse, sondern das vorgesehene Verfahren nach § 240 SGB V. Man muss es nur kennen, bevor man das Geld ausgegeben hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beitrag freiwillig Versicherter wird zunächst nur vorläufig festgesetzt, weil das tatsächliche Einkommen des laufenden Jahres noch niemand kennt.
  • Die endgültige Festsetzung erfolgt erst nach Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheids. Die Differenz wird nachgefordert.
  • Die Mindestbemessungsgrundlage liegt 2026 bei 1.318,33 € im Monat. Wer weniger verdient, zahlt trotzdem auf diesen Betrag.
  • Nach oben endet die Beitragsberechnung an der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat.
  • Es zählen nicht nur Gewinne aus der Selbstständigkeit, sondern grundsätzlich alle Einnahmen, auch Mieten und Kapitalerträge.
  • Legen Sie den Steuerbescheid unverzüglich vor. Verspätete Vorlage kann dazu führen, dass die Kasse den Höchstbeitrag ansetzt.

Warum der erste Beitrag vorläufig ist

Wenn Sie sich selbstständig machen, weiß Ihre Krankenkasse nicht, was Sie in diesem Jahr verdienen werden. Sie auch nicht. Also setzt die Kasse den Beitrag auf Grundlage einer Schätzung fest — Ihrer eigenen Angabe oder, wenn keine belastbare Zahl vorliegt, der Mindestbemessungsgrundlage.

Diese Festsetzung ist ausdrücklich vorläufig. Sobald Ihr Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt, rechnet die Kasse nach. Ergibt sich, dass Sie mehr verdient haben als geschätzt, zahlen Sie die Differenz nach. Haben Sie weniger verdient, bekommen Sie Geld zurück.

Der Zeitversatz ist das Problem. Ein Steuerbescheid für 2026 liegt oft erst Mitte oder Ende 2027 vor. Die Nachforderung kommt also für ein Jahr, das anderthalb Jahre zurückliegt — und trifft auf ein laufendes Jahr, in dem Sie ohnehin schon Beiträge zahlen.

So wird gerechnet

Für freiwillig Versicherte gilt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Maßstab. Beitragspflichtig sind der Gewinn aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Renten und weitere Einnahmen. Das überrascht viele: Auch die Mieteinnahme aus einer Eigentumswohnung erhöht Ihren Krankenkassenbeitrag.

Maßgeblich ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Betriebsausgaben mindern also die Grundlage. Verluste aus einer Einkunftsart lassen sich allerdings nicht ohne Weiteres mit Gewinnen aus einer anderen verrechnen.

Zwei Grenzen begrenzen das Ergebnis. Nach unten die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat. Nach oben die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Alles darüber bleibt beitragsfrei.

Auf diese Bemessungsgrundlage werden die Beitragssätze angewendet. Der ermäßigte Satz von 14,0 % gilt ohne Anspruch auf Krankengeld, der allgemeine Satz von 14,6 % mit. Dazu kommt der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse; der durchschnittliche Zusatzbeitrag als amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt 2026 bei 2,9 %, die tatsächlichen Sätze der Kassen liegen oft darüber und reichen real etwa von 2,2 % bis 4,4 %. Die Pflegeversicherung kostet 3,6 %, für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr 4,2 %. Als Selbstständiger tragen Sie all das allein. Einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht.

Ein Rechenbeispiel

Die folgenden Zahlen sind ein Beispiel, kein Angebot und keine Prognose. Sie rechnen mit dem ermäßigten Satz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag.

Angenommen, Sie machen sich Anfang 2026 selbstständig. Sie können den Gewinn nicht seriös schätzen, die Kasse setzt den Beitrag auf die Mindestbemessungsgrundlage fest.

PositionBemessung 1.318,33 €Bemessung 5.000 €
Krankenversicherung (14,0 % + 2,9 %)222,80 €845,00 €
Pflegeversicherung mit Kind (3,6 %)47,46 €180,00 €
Monatsbeitrag270,26 €1.025,00 €

Das Geschäft läuft besser als gedacht. Ihr Steuerbescheid weist für 2026 einen Gewinn von 60.000 € aus, also 5.000 € im Monat. Der Bescheid erreicht Sie im Herbst 2027. Die Kasse setzt den Beitrag für 2026 endgültig auf 1.025,00 € fest.

Die Differenz beträgt 754,74 € im Monat. Für zwölf Monate ergibt das eine Nachforderung von 9.056,88 €. Gleichzeitig wird der laufende Beitrag ab sofort auf das neue Niveau angehoben, und die Kasse verlangt die höheren Beiträge auch rückwirkend für das Jahr 2027, sobald dessen Bescheid vorliegt.

Wer damit nicht gerechnet hat, steht vor einem Betrag, den er im Jahr des Verdienens hätte zurücklegen können — und im Jahr der Forderung meist nicht mehr hat.

Was den Fall zusätzlich verschärft

Drei Punkte machen die Sache in der Praxis unangenehmer, als die Rechnung vermuten lässt.

Die verspätete Vorlage des Bescheids. Sie sind verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid unverzüglich einzureichen. Kommen Sie dem nicht nach, darf die Kasse den Beitrag auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze festsetzen, also den Höchstbeitrag verlangen, bis der Nachweis vorliegt. Das ist kein Ermessen aus Strenge, sondern die gesetzlich vorgesehene Folge.

Das Nebeneinander mehrerer Jahre. Wer drei Jahre lang keine Bescheide einreicht, bekommt drei Nachforderungen auf einmal. Ich habe solche Fälle mehrfach gesehen. Sie sind lösbar, aber sie kosten Nerven und meist auch eine Ratenvereinbarung.

Der Zeitpunkt. Nachforderungen treffen häufig genau dann ein, wenn auch die Einkommensteuernachzahlung fällig wird. Beide Beträge stammen aus demselben guten Jahr und werden im selben Quartal fällig.

Wenn das Geschäft schlechter läuft als erwartet

Das Verfahren wirkt in beide Richtungen. Weist Ihr Steuerbescheid einen niedrigeren Gewinn aus als die vorläufige Festsetzung angenommen hat, erstattet die Kasse die zu viel gezahlten Beiträge. Auch das geschieht erst mit dem Bescheid, also mit derselben Verzögerung.

Sie müssen darauf nicht warten. Sinkt Ihr Einkommen erkennbar, können Sie bei der Kasse eine Herabsetzung der vorläufigen Beiträge beantragen und dafür geeignete Unterlagen einreichen, etwa eine betriebswirtschaftliche Auswertung. Je früher das geschieht, desto kleiner fällt die spätere Korrektur aus.

Nach unten begrenzt bleibt alles durch die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat. Selbst bei einem Verlustjahr zahlen Sie den daraus errechneten Mindestbeitrag. Für Härtefälle gibt es weitergehende Regelungen, die aber an Voraussetzungen geknüpft sind und individuell zu prüfen sind.

Ein Punkt, den man beim Start festlegen sollte: Selbstständige haben in der gesetzlichen Kasse keinen automatischen Anspruch auf Krankengeld. Ohne diesen Anspruch gilt der ermäßigte Satz von 14,0 %, mit Anspruch der allgemeine Satz von 14,6 %. Wer allein von seiner Arbeitskraft lebt, sollte den Einkommensausfall bei längerer Krankheit bewusst absichern, statt die Frage offen zu lassen.

Wie die private Versicherung sich hier unterscheidet

In der privaten Krankenversicherung gibt es dieses Verfahren nicht. Ihr Beitrag ergibt sich aus Eintrittsalter, Gesundheitszustand und vereinbartem Leistungsumfang. Er ist vom Einkommen unabhängig. Ein gutes Jahr führt nicht zu einer Nachforderung, ein schlechtes nicht zu einer Entlastung.

Für Selbstständige mit stabilem, hohem Einkommen ist das ein echter Planungsvorteil. Der Beitrag ist bekannt, er lässt sich in die Kalkulation einstellen, und er steigt nicht mit dem Erfolg.

Für Selbstständige mit schwankender Ertragslage kehrt sich der Vorteil um. Der gesetzliche Mindestbeitrag auf Basis von 1.318,33 € ist in einem schwachen Jahr ein Schutz, den die private Versicherung nicht kennt. Wer dort 700 € im Monat zahlt, zahlt sie auch, wenn der Umsatz einbricht. Der Wechsel zurück in die gesetzliche Kasse setzt in der Regel eine versicherungspflichtige Anstellung voraus, und ab dem 55. Lebensjahr ist dieser Weg nach § 6 Abs. 3a SGB V weitgehend versperrt.

Diese Abwägung gehört an den Anfang jeder Beratung mit Selbstständigen, nicht ans Ende. Die Grundzüge der Systementscheidung stehen unter Privat oder gesetzlich, die Beitragsmechanik der gesetzlichen Kasse unter Wie Ihr Beitrag zur gesetzlichen Kasse zustande kommt.

Ein weiterer Punkt, der oft erst spät auffällt: Der Beitrag der privaten Versicherung endet nicht mit dem Ruhestand, und der Zuschuss der Rentenversicherung beträgt für privat Versicherte 8,75 % der Rente (§ 106 SGB VI), gedeckelt auf den halben Beitrag. Was das langfristig bedeutet, steht unter Die PKV im Alter.

Was Sie als Nächstes tun können

  1. Legen Sie ab dem ersten Monat der Selbstständigkeit eine Rücklage für Sozialversicherungsbeiträge an. Als Orientierung dient die Differenz zwischen Ihrem vorläufigen Beitrag und dem Beitrag, der sich aus Ihrem erwarteten Gewinn ergäbe.
  2. Reichen Sie jeden Einkommensteuerbescheid sofort nach Erhalt bei Ihrer Kasse ein und bewahren Sie den Sendenachweis auf.
  3. Melden Sie deutliche Einkommensänderungen im laufenden Jahr, damit die vorläufige Festsetzung angepasst wird. Das verkleinert die spätere Differenz in beide Richtungen.
  4. Lassen Sie vor einer Entscheidung zwischen gesetzlicher und privater Versicherung beide Wege über mehrere Jahre durchrechnen, mit einem guten und einem schlechten Geschäftsjahr.
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