Erklärt

Ärztinnen und Ärzte: warum das Versorgungswerk Ihre Krankenversicherung im Alter verändert

Ärztinnen und Ärzte sind in Deutschland nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert. Das ist berufsrechtlich normal und in der Regel finanziell vorteilhaft. Für die Krankenversicherung im Ruhestand hat es allerdings eine Folge, die viele erst kurz vor dem Ruhestand erfahren: Der Zuschuss, mit dem gesetzlich Rentenversicherte ihren Krankenversicherungsbeitrag halbieren, steht Ihnen nicht zu. Diese Lücke lässt sich schließen, aber nur mit Vorlauf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Ärztin oder Arzt sind Sie Pflichtmitglied im berufsständischen Versorgungswerk Ihrer Ärztekammer und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
  • Der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI knüpft an den Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung an. Eine Versorgungswerksrente löst ihn nicht aus.
  • Zum Vergleich: Gesetzlich Rentenversicherte erhalten 8,75 % ihrer Rente als Zuschuss, gedeckelt auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Sie tragen Ihren Beitrag im Ruhestand allein.
  • Die gesetzliche Kasse ist im Alter keine bequeme Alternative. Renten aus Versorgungswerken gelten dort als Versorgungsbezug (§ 229 SGB V) und sind beitragspflichtig.
  • Der 10-Prozent-Zuschlag nach § 149 VAG entfällt zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 60 werden. Das ist die einzige planbare Beitragssenkung im Vertragsverlauf.
  • Wer die Lücke schließen will, hat dafür die Jahre zwischen Approbation und Mitte fünfzig. Danach wird es teuer.

Warum Ärzte nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind

Mit der Approbation und der Aufnahme in die Ärztekammer werden Sie Pflichtmitglied im Versorgungswerk Ihres Kammerbezirks. Auf Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Der Beitrag, der sonst an die Deutsche Rentenversicherung ginge, fließt an das Versorgungswerk. Ihr Arbeitgeber beteiligt sich daran wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das System ist in der Altersvorsorge selbst meist die stärkere Lösung. Versorgungswerke arbeiten kapitalgedeckt oder in Mischverfahren und erreichen häufig ein höheres Leistungsniveau als die gesetzliche Rentenversicherung. Genau dieser Unterschied schafft aber das Problem, um das es hier geht.

Wichtig ist die Reichweite der Befreiung. Sie gilt für die Tätigkeit, für die sie beantragt wurde. Wer später den Beruf wechselt oder eine Tätigkeit außerhalb der ärztlichen Berufsausübung aufnimmt, sollte den Status prüfen lassen. Für die Krankenversicherung im Alter ist entscheidend, ob am Ende ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder nicht.

Der Zuschuss, den es für Sie nicht gibt

§ 106 SGB VI regelt den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für Rentnerinnen und Rentner. Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und privat krankenversichert ist, erhält von der Deutschen Rentenversicherung einen Zuschuss in Höhe von 8,75 % der Rente, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeitrags.

Der Anspruch hängt am Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Altersrente des Versorgungswerks ist keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie löst diesen Zuschuss deshalb nicht aus.

Die Folge ist unmittelbar. Ein privat versicherter Angestellter mit gesetzlicher Rente zahlt im Ruhestand faktisch die Hälfte seines Krankenversicherungsbeitrags, solange die Rente hoch genug ist, um die 8,75-Prozent-Grenze auszuschöpfen. Sie zahlen den vollen Beitrag.

Eine Einschränkung gehört dazu: Wer vor oder neben der ärztlichen Tätigkeit Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat — ein Studium mit versicherungspflichtiger Beschäftigung, eine frühere Ausbildung, Jahre im Ausland mit Beitragszeiten in einem EU-Staat —, kann eine kleine gesetzliche Rente erhalten. Dann besteht dem Grunde nach ein Zuschussanspruch, allerdings bemessen an dieser kleinen Rente. Aus 8,75 % einer Rente von 200 € werden 17,50 € im Monat. Das ändert an der Größenordnung des Problems wenig, ist aber ein Anspruch, den man kennen und geltend machen sollte.

Was das in Zahlen bedeutet

Ein Rechenbeispiel zur Größenordnung. Es ist ein Modellfall, kein Angebot und keine Prognose Ihres künftigen Beitrags.

Angenommen, Ihr privater Krankenversicherungsbeitrag beträgt im Ruhestand 900 € im Monat, die private Pflegepflichtversicherung kommt hinzu.

SituationZuschussEigener Anteil
Angestellter mit gesetzlicher Rente von 2.000 €175,00 €725,00 €
Angestellter mit gesetzlicher Rente von 3.200 €280,00 €620,00 €
Ärztin mit Versorgungswerksrente0 €900,00 €

Die zweite Begrenzung — höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags, hier also 450 € — greift in diesem Beispiel erst bei einer Rente von rund 5.140 €. In der Praxis ist meist die 8,75-Prozent-Regel maßgeblich.

Über zwanzig Ruhestandsjahre summiert sich die Differenz im mittleren Fall auf rund 67.000 €. Das ist keine Kleinigkeit am Rand der Ruhestandsplanung, sondern ein eigener Vorsorgeposten.

Hinzu kommt: Die private Pflegepflichtversicherung wird im Ruhestand ohnehin nicht bezuschusst — auch nicht bei gesetzlich Rentenversicherten. Sie tragen sie in jedem Fall allein.

Die gesetzliche Kasse ist im Alter keine bequeme Alternative

Naheliegend wäre der Gedanke, zum Ruhestand in die gesetzliche Kasse zu wechseln. In der Praxis funktioniert das selten.

Erstens ist der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner an eine Vorversicherungszeit gebunden: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen Sie überwiegend gesetzlich versichert gewesen sein. Wer seit Beginn der Facharztzeit privat versichert ist, erfüllt das nicht.

Zweitens ist der Weg zurück ab dem 55. Lebensjahr weitgehend versperrt (§ 6 Abs. 3a SGB V). Wer bis dahin privat versichert war und versicherungsfrei oder selbstständig tätig, wird nicht wieder pflichtversichert.

Drittens wäre die gesetzliche Kasse auch dann kein günstiger Ausweg. Renten berufsständischer Versorgungswerke gelten dort als Versorgungsbezug (§ 229 SGB V) und sind beitragspflichtig. Bei einer freiwilligen Versicherung im Alter werden ohnehin sämtliche Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Bei den Rentenhöhen, die Versorgungswerke typischerweise erreichen, landen Sie schnell in der Nähe des Höchstbeitrags von 1.017,19 € allein für die Krankenversicherung.

Die ehrliche Aussage lautet deshalb: Der Wechsel ins gesetzliche System ist für die meisten Ärztinnen und Ärzte weder rechtlich möglich noch wirtschaftlich attraktiv. Die Lücke muss innerhalb der privaten Versicherung geschlossen werden.

Was sich heute dagegen planen lässt

Vier Ansätze, in der Reihenfolge ihrer Wirksamkeit.

Der Beitragsentlastungstarif. Sie zahlen heute einen zusätzlichen Betrag, der Ihren Beitrag ab einem vereinbarten Alter — meist 65 oder 67 — dauerhaft senkt. Das ist kein Rabatt, sondern vorgezogene Vorsorge mit einem klaren Vorteil: Ihr Arbeitgeber beteiligt sich daran im Rahmen des Zuschusses nach § 257 Abs. 2 SGB V, solange die Höchstgrenze von 508,59 € nicht ausgeschöpft ist. Für Ärztinnen und Ärzte ohne Anspruch nach § 106 SGB VI ist das der direkteste Ersatz.

Freie Rücklagen außerhalb der Versicherung. Ein eigener Sparplan ist flexibler als ein Entlastungstarif und nicht an einen Versicherer gebunden. Er ist dafür weniger verbindlich — Geld, das erreichbar ist, wird erfahrungsgemäß auch für anderes verwendet.

Die Tarifwahl selbst. Ein Tarif mit sinnvollem Selbstbehalt und ohne Bestandteile, die Sie im Alter nicht mehr brauchen, senkt den Beitrag über die gesamte Laufzeit. Das Krankentagegeld etwa wird mit dem Ende der Berufstätigkeit gegenstandslos und sollte dann gekündigt werden.

Der Blick auf § 149 VAG. Der gesetzliche Zuschlag von 10 % läuft ab dem Alter 21 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 60 werden. Danach entfällt er. Diese Senkung ist sicher und sollte in Ihrer Ruhestandsrechnung stehen — sie ersetzt den fehlenden Zuschuss nicht, mildert die Rechnung aber.

Wie sich diese Größen zusammen auswirken, ist in Was mit Ihrem Beitrag passiert, wenn Sie 67 sind im Detail beschrieben. Wenn Ihr Beitrag zwischenzeitlich steigt, ist der Tarifwechsel nach § 204 VVG der richtige erste Schritt — siehe Der Beitrag ist gestiegen.

Für angestellte Ärztinnen und Ärzte: die Grenze zählt trotzdem

Das Versorgungswerk ändert nichts daran, dass Sie als Angestellte derselben Jahresarbeitsentgeltgrenze unterliegen wie alle anderen: 77.400 € im Jahr, 6.450 € im Monat. Erst darüber dürfen Sie privat wählen.

In den ersten Weiterbildungsjahren liegt das Grundgehalt in vielen Kliniken darunter. Ob Sie die Grenze erreichen, hängt dann davon ab, welche Entgeltbestandteile als regelmäßig gelten. Unregelmäßige Dienste und schwankende Zulagen werden nicht ohne Weiteres angerechnet; die Beurteilung trifft die Krankenkasse. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen, bevor Sie einen privaten Antrag stellen.

Und beachten Sie den Zeitpunkt: Steigt Ihr Gehalt beim bisherigen Arbeitgeber über die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst zum Ablauf des Kalenderjahres (§ 6 Abs. 4 SGB V). Bei einem Wechsel in eine neue Stelle oberhalb der Grenze sind Sie sofort versicherungsfrei. Die Grundzüge der Systementscheidung stehen in Privat oder gesetzlich?, der vollständige Überblick in Private Krankenversicherung: der Leitfaden für 2026.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind selbstständig und dürfen unabhängig vom Einkommen wählen. Für sie stellt sich die Frage der Altersvorsorge zusätzlich beim Einkommen selbst, denn im Versorgungswerk zahlen sie den vollen Beitrag ohne Arbeitgeberanteil.

Wenn Sie aus dem Ausland kommen oder wieder gehen

Für Ärztinnen und Ärzte, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen, kommt eine Frage hinzu: Bleiben Sie dauerhaft? Ein privater Vertrag, der nach vier Jahren gekündigt wird, hat wirtschaftlich wenig Sinn, weil die aufgebaute Alterungsrückstellung weitgehend verloren geht.

Der bessere Weg ist die Anwartschaftsversicherung. Die kleine Anwartschaft erhält gegen einen geringen Beitrag Ihren Gesundheitszustand, sodass bei Rückkehr keine neue Prüfung nötig ist. Die große Anwartschaft erhält zusätzlich die Alterungsrückstellung und damit Ihr niedriges Eintrittsalter. Bei mehrjähriger Abwesenheit ist sie fast immer die wirtschaftlichere Wahl.

Umgekehrt gilt: Beitragszeiten im Versorgungswerk und Beitragszeiten in ausländischen Systemen laufen getrennt. Wer Teile seines Berufslebens im Ausland verbringt, sollte früh klären, welche Ansprüche wo entstehen — und welche davon am Ende einen Zuschuss zur Krankenversicherung auslösen.

Was Sie als Nächstes tun können

  1. Holen Sie eine aktuelle Renteninformation Ihres Versorgungswerks und, falls Sie früher Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hatten, eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung. Beide Zahlen brauchen Sie für die Rechnung.
  2. Rechnen Sie Ihren erwarteten Krankenversicherungsbeitrag im Ruhestand ohne Zuschuss. Das ist der Betrag, für den Vorsorge nötig ist.
  3. Prüfen Sie, ob ein Beitragsentlastungstarif in Ihrem bestehenden Vertrag noch abschließbar ist und ob Ihr Arbeitgeberzuschuss dafür noch Spielraum hat.
  4. Streichen Sie im Ruhestand Bestandteile, die Sie nicht mehr benötigen — allen voran das Krankentagegeld.
  5. Wenn Sie einen längeren Auslandsaufenthalt planen, klären Sie die Anwartschaft, bevor Sie kündigen. Nach der Kündigung lässt sich die Alterungsrückstellung nicht zurückholen.
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