Private Krankenversicherung in Deutschland: der Leitfaden für 2026
Deutschland hat zwei parallele Krankenversicherungssysteme, die nach völlig unterschiedlichen Regeln arbeiten. Wer neu ins Land kommt oder zum ersten Mal die Wahl hat, steht vor einer Entscheidung, die selten rückgängig zu machen ist. Dieser Text ordnet das gesamte Feld: wer versichert sein muss, wer wählen darf, wie ein privater Beitrag entsteht, was er im Alter tut, und was bei Familie, Wechsel und Auslandsaufenthalt zu beachten ist. Die vertiefenden Artikel sind an den passenden Stellen verlinkt.
Das Wichtigste in Kürze
- In Deutschland besteht Versicherungspflicht. Jede Person mit Wohnsitz im Inland muss eine Krankheitskostenversicherung haben (§ 193 Abs. 3 VVG). Die Frage ist nicht ob, sondern wo.
- Angestellte dürfen erst privat wählen, wenn ihr regelmäßiges Bruttoentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt: 77.400 € im Jahr, 6.450 € im Monat (2026). Selbstständige und Freiberufler dürfen unabhängig vom Einkommen wählen.
- Der gesetzliche Beitrag richtet sich nach dem Einkommen bis 5.812,50 € im Monat. Der private Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang.
- Ein Teil des privaten Beitrags fließt in die Alterungsrückstellung. Sie ist der Grund, warum ein früher Vertragsbeginn günstig und ein später Anbieterwechsel teuer ist.
- In der privaten Versicherung gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung. Jede Person hat einen eigenen Vertrag und einen eigenen Beitrag.
- Es gibt 93 gesetzliche Krankenkassen (Stand 1.1.2026) und 33 private Vollversicherer.
Versicherungspflicht: die Grundregel
Der Ausgangspunkt lässt sich in einem Satz sagen, auch wenn die Ausnahmen umfangreich sind. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss krankenversichert sein. Für Angestellte regelt § 5 SGB V die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse, für alle übrigen Personen stellt § 193 Abs. 3 VVG sicher, dass mindestens eine private Krankheitskostenversicherung besteht.
Für Menschen, die aus dem Ausland zuziehen, hat diese Pflicht eine zweite Bedeutung. Der Versicherungsschutz ist Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG). Ohne anerkannten Nachweis wird der Titel nicht erteilt. Welche Nachweise die Ausländerbehörde in der Praxis akzeptiert und welche nicht, steht in Blaue Karte EU und Krankenversicherung.
Wer als Angestellter unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, hat keine Wahl. Er ist pflichtversichert in einer gesetzlichen Kasse und kann lediglich entscheiden, in welcher. Das ist keine Nebensache, denn die Kassen unterscheiden sich im Zusatzbeitrag und in den freiwilligen Zusatzleistungen.
Wer zwischen den Systemen wählen darf
Vier Gruppen haben die Wahl.
Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Grenze liegt 2026 bei 77.400 € im Jahr oder 6.450 € im Monat. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, also Grundgehalt plus feste, vorhersehbare Bestandteile. Der Zeitpunkt ist entscheidend: Steigt Ihr Gehalt beim bisherigen Arbeitgeber über die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst zum Ablauf des Kalenderjahres (§ 6 Abs. 4 SGB V). Treten Sie eine neue Stelle an, deren Gehalt von Beginn an darüber liegt, sind Sie sofort versicherungsfrei.
Selbstständige und Freiberufler. Für sie gilt keine Entgeltgrenze. Sie dürfen sich vom ersten Tag an privat versichern, unabhängig davon, ob sie 20.000 € oder 200.000 € im Jahr erwirtschaften. Das gilt auch für Personen mit einem Aufenthaltstitel zur selbstständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG. Wer stattdessen freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleibt, sollte das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung kennen — es ist in Selbstständig: die Nachzahlungsfalle beschrieben.
Beamtinnen und Beamte. Sie erhalten Beihilfe und versichern nur den verbleibenden Anteil privat. Ihre Rechnung sieht deshalb völlig anders aus als die von Angestellten.
Studierende. Sie können sich zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung gilt für die gesamte Studienzeit und lässt sich nicht widerrufen. Sie ist deshalb keine Entscheidung, die man nebenbei trifft.
Eine besondere Gruppe sind Ärztinnen und Ärzte. Sie unterliegen als Angestellte derselben Entgeltgrenze wie alle anderen, sind in der Altersvorsorge aber über ein berufsständisches Versorgungswerk organisiert. Das hat für die Krankenversicherung im Ruhestand erhebliche Folgen, die in Ärzte und Versorgungswerk erklärt sind.
Ob die Wahl in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist, ist eine andere Frage als die, ob Sie sie treffen dürfen. Dazu ausführlich: Privat oder gesetzlich?
Wie ein privater Beitrag entsteht
Die gesetzliche Kasse rechnet mit einem Prozentsatz: 14,6 % allgemeiner Beitragssatz, 14,0 % ermäßigter Satz ohne Krankengeldanspruch, dazu der Zusatzbeitrag der Kasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag als amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt 2026 bei 2,9 %; die tatsächlich erhobenen Sätze liegen oft darüber und reichen real etwa von 2,2 % bis 4,4 %. Die Pflegeversicherung kostet 3,6 %, für Kinderlose ab 23 kommen 0,6 Prozentpunkte hinzu, die Sie allein tragen. Alles über 5.812,50 € Monatseinkommen bleibt beitragsfrei. Der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung beträgt damit 1.017,19 €, zusammen mit der Pflegeversicherung 1.261,32 € für Kinderlose und 1.226,44 € mit Kind. Wie sich das im Detail zusammensetzt, steht in Wie Ihr GKV-Beitrag zustande kommt.
Die private Versicherung rechnet nicht mit Prozentsätzen, sondern mit einer Kalkulation. Vier Größen bestimmen Ihren Beitrag:
- Das Eintrittsalter. Je früher der Vertrag beginnt, desto länger läuft die Ansparphase und desto niedriger ist die kalkulierte Prämie. Das ist kein Rabatt für junge Menschen, sondern eine Folge der Kalkulationsmethode.
- Der Gesundheitszustand bei Vertragsschluss. Er wird einmal geprüft und dann eingefroren. Spätere Erkrankungen verändern den Beitrag nicht. Was in der Prüfung gefragt wird und warum vollständige Angaben wichtig sind, steht in Die Gesundheitsprüfung.
- Der Leistungsumfang. Ein Tarif mit Einbettzimmer, Chefarztbehandlung und 90 % Zahnersatz kostet mehr als ein Tarif mit Mehrbettzimmer und 60 %. Der Umfang ist Vertragsinhalt und damit festgeschrieben.
- Der Selbstbehalt. Er senkt den Beitrag, verlagert aber Kosten in Ihr eigenes Budget. Ein hoher Selbstbehalt ist nur dann eine gute Idee, wenn Sie ihn in einem schlechten Jahr auch tragen können.
Ihr Einkommen spielt keine Rolle. Ob Sie 6.500 € oder 25.000 € im Monat verdienen, ändert nichts am Beitrag. Umgekehrt sinkt der Beitrag auch nicht, wenn Ihr Einkommen fällt.
Hinzu kommen zwei feste Bestandteile: die private Pflegepflichtversicherung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, und der gesetzliche Zuschlag von 10 % nach § 149 VAG, der ab dem Alter 21 bis zum Ende des Kalenderjahres erhoben wird, in dem Sie 60 werden.
Ihr Arbeitgeber beteiligt sich auch an einem privaten Vertrag. Er zahlt die Hälfte, höchstens jedoch 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflegeversicherung, zusammen 613,22 € (§ 257 Abs. 2 SGB V). Zusätzlich ist der Zuschuss auf die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags gedeckelt. Kostet Ihr Tarif 700 €, erhalten Sie 350 €, nicht 508,59 €.
Die Alterungsrückstellung
Dieser Begriff ist der Schlüssel zum Verständnis der privaten Versicherung. In jungen Jahren zahlen Sie mehr, als Ihre durchschnittlichen Behandlungskosten erfordern. Der Überschuss wird nicht verbraucht, sondern individuell für Sie zurückgestellt und verzinst. Ab etwa dem 50. Lebensjahr übersteigen die durchschnittlichen Kosten Ihren Beitrag; die Differenz wird aus dieser Rückstellung entnommen.
Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Der Beitrag steigt nicht, weil Sie älter werden. Das Alter ist von Beginn an eingerechnet. Er steigt, weil medizinische Leistungen teurer werden und weil eine niedrige Verzinsung dazu zwingt, die Rückstellung durch höhere laufende Beiträge aufzufüllen.
Zweitens: Beim Wechsel des Versicherers bleibt ein erheblicher Teil der Rückstellung zurück. Für Verträge ab 2009 wird ein Übertragungswert mitgegeben, allerdings nur im Umfang des Basistarifs. Der darüber hinausgehende Teil verbleibt beim alten Unternehmen. Deshalb ist der Anbieterwechsel nach einigen Jahren fast nie die beste Antwort auf eine Beitragserhöhung. Der wirksamere Hebel ist der Tarifwechsel im eigenen Unternehmen nach § 204 VVG, bei dem die vollständige Rückstellung erhalten bleibt. Ausführlich in Der Beitrag ist gestiegen.
Leistungen: was der Vertrag zusagt
Der wichtigste strukturelle Unterschied liegt nicht in der Höhe der Leistungen, sondern in ihrer Verbindlichkeit. In der gesetzlichen Kasse steht der Leistungskatalog im Gesetz. Der Gesetzgeber kann ihn erweitern und kürzen. In der privaten Versicherung ist der Leistungsumfang Vertragsinhalt und für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Was einmal vereinbart ist, bleibt vereinbart.
Der Preis dafür ist die Festlegung. Sie einigen sich beim Abschluss auf einen Umfang, den Sie später nur mit erneuter Gesundheitsprüfung erweitern können. Ein Tarif, der beim Abschluss günstig aussieht, weil er wenig enthält, bleibt lebenslang ein Tarif, der wenig enthält.
Typische Unterschiede in gut ausgestatteten Tarifen betreffen die freie Arztwahl ohne Überweisung, die Behandlung durch den leitenden Arzt im Krankenhaus, die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, höhere Erstattungssätze bei Zahnersatz und Kieferorthopädie, Heilpraktikerleistungen und Arzneimittel ohne die Festbetragsregelungen der gesetzlichen Kasse.
Dem stehen in der gesetzlichen Kasse Zuzahlungen gegenüber, die man beim Vergleich mitrechnen sollte: 10 % je Rezept, mindestens 5 € und höchstens 10 €; 10 € je Krankenhaustag für höchstens 28 Tage im Jahr. Nach oben begrenzt ist das durch die Belastungsgrenze von 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %.
Ein Punkt, der häufig falsch dargestellt wird: Wartezeiten sind in der privaten Versicherung nicht vorgeschrieben. § 197 VVG begrenzt lediglich, was vereinbart werden darf — höchstens drei Monate allgemein und höchstens acht Monate für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Psychotherapie und Entbindung. Viele Tarife verzichten darauf, Vorversicherungszeiten werden angerechnet, und bei Unfällen entfallen sie ohnehin.
Das Kostenerstattungsprinzip
Die gesetzliche Kasse arbeitet mit dem Sachleistungsprinzip. Sie zeigen die Karte, die Abrechnung läuft zwischen Arzt und Kasse. Rechnungen sehen Sie in der Regel nicht.
Die private Versicherung arbeitet mit Kostenerstattung, und dieser Unterschied ist im Alltag spürbar. Sie sind Vertragspartner des Arztes, nicht die Versicherung. Der Arzt rechnet nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab und schickt Ihnen die Rechnung. Sie reichen sie bei Ihrer Versicherung ein und erhalten die Erstattung nach den Regeln Ihres Tarifs. Bei Arzneimitteln funktioniert es ebenso: Sie zahlen in der Apotheke und reichen den Beleg ein.
Drei praktische Punkte dazu. Erstens sollten Sie eine gewisse Liquidität einplanen, besonders bei größeren Behandlungen; viele Versicherer geben auf Anfrage eine Kostenzusage oder zahlen direkt an das Krankenhaus. Zweitens haben Rechnungen Verjährungs- und Einreichungsfristen, die Sie kennen sollten. Drittens gibt es in vielen Tarifen eine Beitragsrückerstattung für leistungsfreie Jahre — es kann sich rechnen, kleine Rechnungen selbst zu tragen und nicht einzureichen.
Für Menschen, die aus Ländern mit anderen Systemen nach Deutschland kommen, ist dieser Punkt oft der ungewohnteste. Ich gehe ihn in der Beratung deshalb immer an einem konkreten Beispiel durch.
Familie: jeder Vertrag zählt einzeln
In der gesetzlichen Kasse sind Ehepartner ohne nennenswertes eigenes Einkommen und Kinder beitragsfrei mitversichert. Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt 2026 bei 565 € im Monat, bei einem Minijob bei 603 €.
In der privaten Versicherung gibt es das nicht. Jede Person braucht einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag, auch jedes Kind. Hinzu kommt eine Regel, die regelmäßig überrascht: Ist ein Elternteil privat versichert und zugleich der Hauptverdiener, sind die Kinder nicht in der gesetzlichen Kasse des anderen Elternteils familienversichert (§ 10 Abs. 3 SGB V). Sie müssen dann privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden, in beiden Fällen gegen Beitrag.
Für einen Single ohne Kinderwunsch ist das ohne Bedeutung. Für ein Paar, das drei Kinder plant, kann es die Rechnung umdrehen. Details und ein Rechenbeispiel für vier Personen stehen in Familien und private Krankenversicherung. Was rund um Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit gilt, steht in Schwangerschaft und PKV.
Der Beitrag im Ruhestand
Die häufigste Sorge betrifft das Alter. Drei Größen entlasten Sie dort: Der 10-Prozent-Zuschlag nach § 149 VAG entfällt zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 60 werden. Das Krankentagegeld wird nicht mehr gebraucht und kann gestrichen werden. Und die Deutsche Rentenversicherung zahlt einen Zuschuss von 8,75 % Ihrer Rente zur Krankenversicherung, höchstens die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags (§ 106 SGB VI).
Dieser dritte Punkt gilt allerdings nicht für alle. Wer statt in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert ist — Ärztinnen und Ärzte, Apotheker, Anwälte, Architekten —, erhält diesen Zuschuss nicht. Wer das erst mit 65 erfährt, hat dreißig Jahre Planungszeit verloren. Ausführlich in Ärzte und Versorgungswerk und allgemein in Was mit Ihrem Beitrag passiert, wenn Sie 67 sind.
Wechseln: innerhalb, zurück, ins Ausland
Innerhalb des Unternehmens. § 204 VVG gibt Ihnen das Recht, in jeden anderen Tarif Ihres Versicherers mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Die Alterungsrückstellung wird vollständig angerechnet. Eine erneute Gesundheitsprüfung ist nur für Mehrleistungen zulässig. Das ist der stärkste Hebel, den Sie als privat Versicherter haben.
Zurück in die gesetzliche Kasse. Als Angestellter kehren Sie zurück, wenn Ihr Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt. Als Selbstständiger müssen Sie die Selbstständigkeit aufgeben und eine versicherungspflichtige Anstellung antreten. Ab dem 55. Lebensjahr ist dieser Weg weitgehend versperrt (§ 6 Abs. 3a SGB V). Wer mit 55 privat versichert ist, bleibt es in der Regel.
Ins Ausland. Wenn Sie Deutschland vorübergehend verlassen, können Sie den Vertrag ruhen lassen statt ihn zu kündigen. Das heißt Anwartschaftsversicherung. Die kleine Anwartschaft erhält gegen einen geringen Beitrag Ihren Gesundheitszustand, sodass bei Rückkehr keine neue Prüfung nötig ist. Die große Anwartschaft erhält zusätzlich die aufgebaute Alterungsrückstellung und damit Ihr Eintrittsalter. Sie kostet mehr, ist aber bei einer Abwesenheit von mehreren Jahren fast immer die wirtschaftlichere Wahl. Diesen Punkt bespreche ich mit fast jeder Fachkraft, die aus dem Ausland kommt — die Frage, ob man in zehn Jahren noch in Deutschland lebt, lässt sich selten sicher beantworten, und die Anwartschaft hält beide Wege offen.
Was Sie als Nächstes tun können
- Klären Sie zuerst Ihren Status: pflichtversichert, versicherungsfrei oder freiwillig versichert. Davon hängt alles Weitere ab. Maßgeblich ist Ihr regelmäßiges Jahresbruttoentgelt, gemessen an 77.400 €.
- Schreiben Sie Ihre Lebensplanung für die nächsten zehn Jahre auf: Kinder, Partnereinkommen, mögliche Rückkehr ins Herkunftsland. Diese drei Angaben verändern das Ergebnis stärker als jeder Tarifvergleich.
- Lassen Sie beide Systeme vollständig durchrechnen, mit Arbeitgeberzuschuss, Pflegeversicherung und den Beiträgen für Partner und Kinder — nicht nur den Beitrag für Sie allein.
- Klären Sie Ihren Gesundheitszustand über eine anonyme Voranfrage, bevor Sie einen Antrag stellen. Abgelehnte Anträge tauchen in Auskunftsdateien auf und erschweren spätere Abschlüsse.
- Prüfen Sie beim Tarif nicht den Beitrag zuerst, sondern die Bedingungen: Erstattungssätze bei Zahnersatz, Regelungen zur Psychotherapie, Kur- und Rehaleistungen, Geltungsbereich im Ausland und die Bedingungen für spätere Tarifwechsel.
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